F.A.S. Krantechnik


AGB der FAS Krantechnik GmbH, Mannheim

 

 I. Allgemeines

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen Fa. F.A.S. Fördertechnik GmbH - im folgenden F.A.S. genannt - und dem Kunden liegen diese allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

2. Den allgemeinen Vertragsbedingungen F.A.S. entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch einschränkende oder außer Kraft setzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich nicht akzeptiert.

3. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch F.A.S..

II. Zustandekommen des Vertrags

1. Der Vertrag zwischen F.A.S. und dem Kunden kommt zustande durch

a) Unterzeichnung unseres Vertragsformulars durch den Kunden

b) Annahme eines Angebots durch den Kunden

c) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der

Annahme durch F.A.S. unter gleichzeitiger Übermittlung der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder

d) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch F.A.S.

2. In den Fällen II. 1. a) und b) kann F.A.S. binnen einer Frist von drei Wochen gegenüber dem Kunden erklären, dass vom Vertrag Abstand genommen wird. Die Frist beginnt mit der Unterzeichnung des Vertragsformulars durch den Kunden im Falle II. 1. a) bzw. mit dem Eingang des durch den Kunden unterzeichneten Vertragsformulars bei F.A.S. (II. 1. b)). Nimmt F.A.S. vom Vertrag Abstand, sind Ansprüche des Kunden - gleich welcher Art - ausgeschlossen.

III. Leistung - Lieferung - Gefahrenübergang

1. Angaben über Leistungen des Kaufgegenstandes sind nur annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben worden ist.

2. Angaben in einem Kostenvoranschlag sind nur als Schätzung des voraussichtlichen Kostenaufwandes für die beabsichtigte Reparatur bzw. Instandsetzung zu betrachten. F.A.S. ist berechtigt die im Kostenvoranschlag ermittelten Reparatur- oder Instandsetzungskosten um bis zu 20 % zu überschreiten; Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die für die Erhaltung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit erforderlich sind, insbesondere solche Arbeiten, die durchgeführt werden müssen, um die gesetzlich vorgeschriebene Betriebserlaubnis zu erhalten oder aufrecht zu erhalten kann F.A.S. gegen Berechnung der üblichen Vergütung ausführen, wenn der Kunde über die Notwendigkeit dieser Arbeiten informiert worden ist und der Durchführung nicht unverzüglich widerspricht.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung geht mit Übergabe der Lieferung von dem Firmensitz F.A.S. an ein Beförderungsunternehmen oder an den Kunden selbst auf den Kunden über.

4. Gibt der Kunde für die Ausführung des Vertrages Fahrzeuge, Kräne, Hänger oder sonstige Geräte oder Teile F.A.S. in Besitz, so haftet F.A.S. für Verlust und Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht eine von F.A.S. abgeschlossene Versicherung den Schaden zu ersetzen hat; zum Abschluss einer solchen Versicherung ist F.A.S. nicht verpflichtet.

IV. Leistungszeit - Lieferfrist

1. F.A.S. ist stets bemüht, die vereinbarten Leistungen oder Lieferungen rechtzeitig zu erbringen.

2. Leistungszeiten und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

V. Verpackung - Versicherung

1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen F.A.S.; die Berechnung der Verpackungs-, Versand- und Transportkosten erfolgt durch F.A.S. zum Selbstkostenpreis.

2. F.A.S. ist nicht verpflichtet, für die Übersendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen; wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde die Kosten hierfür.

VI. Preise - Zahlung

1. Berechnet werden durch F.A.S. die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder Lieferung Gültigkeit hat.

2. Die in den Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackungs-, Transport-, Versand- und Versicherungskosten.

3. Ansprüche und Forderungen von F.A.S. sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig; F.A.S. ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags so lange zu verweigern, bis der Kunde die fälligen Forderungen von F.A.S. einschließlich aller Nebenkosten, Kosten usw. vollständig erfüllt hat.

4. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Rechnung gelten Vertragszinsen auf die Forderungen von F.A.S. in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart, mindestens jedoch 6 %. Diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf das Rechnungsdatum folgt, bis zum Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei F.A.S. zuzüglich etwaiger Mahnkosten zu bezahlen.

VII. Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von F.A.S. ist nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von F.A.S. schriftlich anerkannt worden sind.

VIII. Gewährleistung

1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, Skizzen, Leistungsbeschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sind nur als annähernd richtig zu verstehen; solche Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Bei der Lieferung von Neugeräten beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

2. Gebrauchte Verkaufsgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ver-kauft. Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.

3. Abweichungen der Leistung oder Lieferung vom Vertrag - gleich welcher Art - sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung an den Kunden vorhanden sind, sind innerhalb von 14 Tagen ab der Entgegennahme des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber F.A.S. anzuzeigen; treten solche Umstände später ein, sind sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen F.A.S. ausgeschlossen sind. Sind die Vertragspartner Nichtkaufleute, so gilt dies nur soweit die Mängel offensichtlich sind.

5. Sind Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten Gegenstand des Vertrages, gilt die Abnahme der von F.A.S. erbrachten Leistungen spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes von F.A.S. als erfolgt, wenn die Abholung durch den Kunden erfolgt, in allen anderen Fällen spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf dessen Betriebsgelände oder mit der Bereitstellung an dem vom Kunden angegebenen Ort.

6. Bei berechtigter Beanstandung der Leistung oder Lieferung durch den Kunden leistet F.A.S. Gewähr nach ihrer Wahl durch Ersatzleistung oder Nachbesserung. Als Ersatzleistung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Leistungen oder Lieferungen, die dem Aussehen oder Gebrauchszweck der beanstandeten Leistung oder Lieferung im Wesentlichen entsprechen. Ist ein Ersatz wegen der Eigenart des Vertragsgegenstandes nicht möglich, mindert sich der Vergütungsanspruch von F.A.S.. Dabei ist - auch bei Dienstleistungen - der Wert der bereits erbrachten Leistung oder Lieferung für den Kunden im Verhältnis zum gesamten Vergütungsanspruch in Betracht zu ziehen. Gelingt F.A.S. die Nachbesserung nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht, so ist der Kunde zur Wandlung berechtigt oder kann Minderung verlangen.

7. F.A.S. hat im Falle berechtigter Beanstandungen von Leistungen und Lieferungen weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, für den Ersatz mittelbarer Schäden und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustehen.

IX. Eigentumsvorbehalt - Pfandrecht

1. Alle von F.A.S. erbrachten Leistungen oder Lieferungen sind bis zum vollstän-digen Ausgleich aller Forderungen von F.A.S. aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich Zinsen und Kosten - auch wenn sie aus vorangegangenen Aufträgen herrühren - Eigentum F.A.S.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung F.A.S. eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung F.A.S. beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstands sowie seine Veränderung zulässig.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht bei veräußerten Fahrzeugen das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs F.A.S. zu. Der Kunde ist verpflichtet, diesen an F.A.S. zu übermitteln.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde F.A.S. sofort schriftlich Mitteilung zu machen und unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt F.A.S. hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von einem Dritten eingezogen werden können.

5. Soweit Gegenstände des Kunden zum Zwecke der Herstellung, Reparatur oder Instandsetzung in den Besitz F.A.S. gelangen, bestellt der Kunde hiermit ein Pfandrecht zugunsten F.A.S. an den hergestellten oder ausgebesserten Gegenständen für die Forderung F.A.S. F.A.S. nimmt die Pfandrechtsbestellung an. F.A.S. ist berechtigt, den Pfandgegenstand so lange im unmittelbaren Besitz zu behalten - und ggfs. die Rückverschaffung in ihren unmittelbaren Besitz zu verlangen -, so lange das Pfandrecht besteht; sie ist berechtigt, den Pfandgegenstand nach erfolglosem Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 21 Tagen für die Begleichung der offenen Forderungen freihändig zu veräussern.

X. Schadenersatzansrüche

1. Verweigert der Kunde die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der Lei-stung oder Lieferung ganz oder teilweise, ist er verpflichtet, 30 % des vereinbarten Preises der nicht abgenommenen Leistung oder Lieferung zu bezahlen; der Kunde bleibt berechtigt nachzuweisen, daß F.A.S. kein oder ein nur wesentlich niedrigerer als der pauschalierte Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen oder Lieferungen bleibt dadurch unberührt.

2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so wird F.A.S. den Kunden unter Setzen einer Frist von 21 Tagen zur Erfüllung des Vertrages auffordern. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist F.A.S. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Setzens einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen, verbunden mit der Androhung des Rücktritts, den Vertrag nicht erfüllt hat. Dies gilt auch für den Fall, daß sich der Kunde mit der Annahme eines Teils der Lieferung oder Leistung in Verzug befindet. Tritt F.A.S. vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber ver-pflichtet, 30 % des vereinbarten Preises der nicht abgenommenen Lieferung oder Leistung als Schadenersatz zu bezahlen; der Kunde bleibt berechtigt nachzuweisen, daß F.A.S. kein oder nur ein wesentlich niedrigerer, als der pauschalierte Schaden entstanden ist.

XI Haftungsbeschränkung

Soweit F.A.S. nach dem Vertrag und diesen allgemeinen Vertragsbedingungen haftet und in allen anderen Fällen einer möglichen Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet F.A.S. dem Grunde nach nur, wenn F.A.S. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und der Höhe nach in allen rechtlich denkbaren Fällen nur in Höhe des F.A.S. aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Vergütungsanspruchs bei Reparatur- bzw. Instandsetzungsaufträgen. Bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch auf 20 % des Preises des Vertragsgegenstandes beschränkt.

XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Ausschließlicher Erfüllungsort ist der Sitz von F.A.S.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Mannheim bzw. das Landgericht Mannheim.

XII. Anwendbares Recht

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und F.A.S. liegt unabhängig vom Firmensitz und/oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.

2. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen F.A.S. und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuch

 

 

 

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